Der heute im Rahmen des Wachstumsbeschleunigungsgesetzes eingeführte ermäßigte 7%-ige Mehrwertsteuersatz für das Beherbergungsgewerbe, wird sich nach Ansicht des Bundestagsabgeordneten Manfred Kolbe (CDU) als Bürokratiemonster entpuppen:
1. Bereits jetzt entbehrt der 20-seitige Katalog der ermäßigten Mehrwertsteuersätze jeder inneren Logik und enthält Wertungswidersprüche im Dutzend: Skilifte ermäßigt – Babywindeln voll, Tierfutter ermäßigt – Arzneimittel voll, Hummer und Trüffel ermäßigt – Mineralwasser voll. Jetzt kommt mit den Beherbergungsleistungen bis hin zum Luxushotel eine weitere nicht nachvollziehbare Ermäßigung. Notwendig wäre eine systematische Gesamtreform, statt weiterem Stückwerk.
2. Der Begriff Beherbergungsleistungen soll eng ausgelegt werden, um die Steuermindereinnahmen in Grenzen zu halten. Deshalb sollen alle Nebenleistungen, wie Hotelfrühstück, Minibar, TV, Telefon, Schwimmbad, Sauna, Wellness und ähnliches nicht begünstigt sein. Künftig muss jeder Schwimmbad- oder Saunabesuch genau registriert werden, da er einem höheren Umsatzsteuersatz unterliegt. Dies führt zu Abgrenzungsschwierigkeiten und die meisten Hotelrechnungen werden künftig zwei verschiedene Umsatzsteuersätze enthalten müssen.
3. Wegen der unterschiedlichen Umsatzsteuersätze bei Übernachtung und Nebenleistungen müssen die Preise hierfür künftig gesondert und realitätsgerecht angesetzt werden, da bei einem Frühstück für etwa 99 Cent wohl eine Steuerhinterziehung vorliegt. Betriebsprüfern wird hier ein weites Arbeitsfeld geöffnet und die Steuerpflichtigen werden wohl mit zusätzlichen BMF-Schreiben zum „ verdeckten Frühstück“ in Anlehnung an die verdeckte Gewinnausschüttung beglückt werden (so Professor Homburg in der Sachverständigenanhörung).
4. Nebenbei werden Geschäftsreisen für die Wirtschaft deutlich teurer, denn die Branche hat bereits zu erkennen gegeben die Steuerentlastung nur bedingt weiter zu geben. Bisher konnten Unternehmen bei Geschäftsreisen 19 Prozent Vorsteuer geltend machen, künftig nur noch 7 Prozent.
5. Neue bürokratische Auswüchse drohen auch bei der Lohn- und Einkommensteuer: Bisher konnten Arbeitgeber bei einheitlichen Gesamtrechnungen ihren Mitarbeitern Übernachtung und Frühstück steuerfrei erstatten und nach R 9.7 Lohnsteuerrichtlinie wurde nur eine Pauschale von 4,80 Euro für das Frühstück abgezogen. Künftig muss wegen des unterschiedlichen Umsatzsteuersatzes das Frühstück in der Hotelrechnung gesondert ausgewiesen werden. Steuerfrei erstattet werden, können dann nur noch die reinen Übernachtungskosten, während jedes Frühstück über 4,80 Euro vom Arbeitnehmer entweder aus versteuertem Arbeitslohn selbst getragen werden muss oder sofern vom Arbeitgeber getragen als zur Verfügung gestellte Leistung versteuert werden muss. Ebenso werden zusätzliche Sozialbeiträge fällig. Steuervereinfachung sieht anders aus!